1 Gemeinsame Bestimmungen für den Bade- und Saunabetrieb
§ 1 Zweck der Haus-, Bade- und Saunaordnung
(1) Die Haus-, Bade- und Saunaordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freizeitbad Caprima DGF.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus-, Bade- und Saunaordnung
(1) Die Haus-, Bade- und Saunaordnung ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen dem Badbetreiber (Stadt Dingolfing) und seinem Kunden, dem Nutzer (Badegast, Saunagast)
(2) Die Haus-, Bade- und Saunaordnung ist für alle Nutzer verbindlich.
(3) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer (Badegast, Saunagast) die Haus-, Bade- und Saunaordnung sowie weitergehende Regelungen (z. B. für Saunen, Dampfbäder, Attraktionen u.ä.) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.
(4) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus-, Bade- und Saunaordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäftsleitung ausgesprochen werden.
(5) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben der einschlägigen Datenschutzgesetze, insbesondere der §§ 4 d Abs. 6 und 6 b BDSG, werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(6) Die Haus-, Bade- und Saunaordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus-, Bade- und Saunaordnung bedarf.
(7) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
§ 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
(2) Die Benutzung steht vorbehaltlich des § 4 (8) dieser Haus-, Bade- und Saunaordnung während der festgelegten Betriebszeiten jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung gegen Entrichtung des festgesetzten Eintrittes zur Verfügung
(3) Die Badezone/ der Saunabereich ist 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
(4) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(5) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung des Eintrittspreises.
(6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
(7) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
(8) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
(3) Wer den Zutritt zum Bad in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar.
(4) Überschreitungen der Benutzungszeit sind zusätzlich gebührenpflichtig. Die Feststellung der Überschreitungszeit erfolgt automatisch und muss beim Verlassen des Bades am Nachzahlautomaten beglichen werden.
(5) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrankoder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(6) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutschen) sind möglich.
(7) Blinde und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(8) Der Zutritt und Aufenthalt ist u. a. Personen nicht gestattet:
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- die Tiere mit sich führen,
- die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
(9) Bei Überfüllung oder aus sonstigen Gründen können die Gesamtanlage oder einzelne Einrichtungen vorübergehend oder auf längere Zeit geschlossen werden.
§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die festen und mobilen Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) In einzelnen Bade- und Saunabereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung (gem. Aushang).
(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer und Kinderwägen sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
(5) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäftsleitung. Im Saunabereich gilt generelles Verbot für das Fotografieren und Filmen.
(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Verwendung von Körperreinigungsmittel außerhalb der Duschbereiche ist nicht gestattet. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
(8) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(9) Die Nutzung von selbst eingebrachten Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
(10) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen (z.B. Wintergarten, Saunagarten) verzehrt werden. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden. Im und um die Schwimmbecken gilt Verzehrverbot.
(11) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(12) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten und Dampferzeuger. Aufgrund gesetzlicher Einschränkungen gilt auf dem gesamten Badgelände ein generelles Konsumverbot für Cannabis.
(13) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(14) Garderobenschränke und/ oder Wertfächer stehen dem Nutzer während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zu Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(15) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen belegt werden. Auf den Liegen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
§ 6 Haftung
(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllungen die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/ oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/ oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/ Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
(5) Bei schuldhaftem Verlust (vgl. § 4, (3)) der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Der jeweilige Betrag ist in einer eigenen Liste aufgeführt. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(6) Schadensfälle, insbesondere Körperverletzungen sind dem Aufsichtspersonal stets unverzüglich anzuzeigen. Ein Schadensbericht ist zu erstellen.
(7) Für den Fall der Streitschlichtung nach § 63 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) enthält die Haus-, Bade- und Saunaordnung die nachstehende Bestimmung: Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(8) Jeder Besucher ist verpflichtet, bei Verschulden den der Stadt Dingolfing von ihm zugefügten Schaden zu ersetzen.
2 Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad
§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Die Schwimmbecken dürfen nur von Schwimmern benutzt werden, Nichtschwimmer dürfen sich nur in den eigens abgegrenzten Nichtschwimmerbereichen aufhalten. Der Aufenthalt von Kinder, die nicht schwimmen können ist in allen Schwimmbecken nur unter Aufsicht der Eltern oder einer sonst geeigneten Aufsichtsperson und nur mit Hilfsmittel (Schwimmflügel etc.) gestattet.
(2) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/ Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/ Datenträgers selbst verantwortlich.
(3) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
(4) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(5) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(6) Die Benutzung von Sprunganlagen, Kletterwand, Strömungskanal und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden und Hinweisausschilderungen sind zu berücksichtigen. Der Betrieb dieser Wasserattraktionen erfolgt in einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge. Ein Anspruch auf jederzeitige Nutzung der Attraktionen besteht nicht
(7) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(8) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(9) Wasserrutschen, Kletterwand und Sprunganlagen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
(10) Der Aufenthalt im Heißbecken und in der Grotte ist aus gesundheitlichen Gründen ohne Unterbrechung nur bis zu 20 Minuten zu empfehlen.
(11) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
3 Bestimmungen für den Badebetrieb in der Sauna
§ 8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage
(1) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e. V.
(2) Die Nutzung der Sauna ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet. Für Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 18 ist die Nutzung nur in Begleitung einer geeigneten Person möglich.
(3) Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (Ruheräume, Sole, Gastronomie und Wintergarten) gelten besondere Bestimmungen.
(4) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.
§ 9 Verhalten in der Saunaanlage
(1) Die Benutzung der Schwitz- und Dampfräume ist nur unbekleidet gestattet.
(2) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
(3) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder mit einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
(4) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.
(5) In Dampfbädern sollen mit vorhandenen Wasserschläuchen die Sitzflächen vor und nach der Benutzung gereinigt werden.
(6) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
(7) In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/ eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
(8) Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen sowie in Dampfbädern nicht getragen werden.
(9) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/ Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.
(10) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme ist das Reservieren von Liegen im Wintergarten, in den Ruheräumen und im Soleinhalationsraum nicht gestattet. Das Saunapersonal hat das Recht, Liegen bei Bedarf freizuräumen.
(11) Vor der Benutzung der Schwitzräume, der Dampfbäder, der Soleinhalation und aller Wasserbecken muss geduscht werden.
(12) In Ruheräumen und der Salzgrotte müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/ absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
(13) In der gesamten Saunaanlage ist Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/ oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, EBook Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen, wie in der Gastronomie (telefonieren und lesen erlaubt), dem Wintergarten und dem Freibereich (lesen erlaubt), mitgenommen und benutzt werden.
§ 10 Besondere Hinweise
(1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten mit ihrem Arzt klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
(2) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
(3) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.
(4) Bei begründetem Verdacht ist es dem Personal gestattet elektronische Medien auf Missbrauch zu kontrollieren.
Diese Haus-, Bade- und Saunaordnung tritt am 1.1.2018 in Kraft

